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BFH Beschluss v. - VII B 92/20

Gesetze: GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91a; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1

Verlegungsantrag

Leitsatz

1. NV: Es kann ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einem nahen Angehörigen unmittelbar vor dessen schwerwiegender Operation beistehen möchte.

2. NV: Möchte ein Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau bei einer Operation beistehen, muss das FG den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG in seine Ermessensentscheidung über den Verlegungsantrag einbeziehen.

3. NV: Aus § 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.291220.VIIB92.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2328 Nr. 40
BFH/NV 2021 S. 551 Nr. 5
HFR 2021 S. 589 Nr. 6
NJW 2021 S. 10 Nr. 14
FAAAH-74164

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