Eisenschutzarbeiten und Bauwirtschaft - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen
Leitsatz
1. Eisenschutzarbeiten, die industriell versehen werden, unterfallen auch dann dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn sie nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden.
2. Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.