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BAG Urteil v. - 10 AZR 138/19

Gesetze: § 1 TVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 202 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 271 BGB, § 7 Abs 1 SokaSiG, § 7 Abs 6 SokaSiG, § 10 Abs 1 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 37 Abs 4 Nr 1 SokaSiG, § 5 Abs 4 TVG, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 6 VTV-Bau, VTV-Bau vom , VTV-Bau vom , VTV-Bau vom , VTV-Bau vom , VTV-Bau vom , VTV-Bau vom

Eisenschutzarbeiten und Bauwirtschaft - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen

Leitsatz

1. Eisenschutzarbeiten, die industriell versehen werden, unterfallen auch dann dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn sie nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden.

2. Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:270121.U.10AZR138.19.0

Fundstelle(n):
AAAAH-74238

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