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BVerwG Urteil v. - 6 C 11/18

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 BVerfSchG vom , § 3 Abs 1 BVerfSchG vom , § 3 Abs 1 BVerfSchG vom , § 4 Abs 1 BVerfSchG vom , § 4 Abs 2 BVerfSchG vom , § 8 Abs 1 BVerfSchG vom , § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Leitsatz

1. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann eine Beobachtung, die es auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen rechtfertigen, mögen diese auch Tatsachen betreffen, die bereits bei Beginn der Maßnahme vorhanden waren.

2. Der Tatbestand der nachdrücklichen Unterstützung eines verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses als Grundlage für die Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz enthält keine subjektiven Merkmale.

3. Für die Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) der Beobachtung einer Einzelperson wegen Unterstützung eines verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses ist es von bedeutendem Gewicht, ob die Einzelperson ihrerseits verfassungsfeindliche Positionen vertritt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:141220U6C11.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 2818 Nr. 38
JAAAH-74261

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