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BGH Beschluss v. - I ZB 53/20

Gesetze: § 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 802a Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 802c ZPO, § 802l Abs 1 ZPO, § 802l Abs 4 ZPO

Zwangsvollstreckungssache: Zulässigkeit des isolierten Antrags eines Folgegläubigers auf Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher

Leitsatz

Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (Fortführung von , WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft und Beschluss vom - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:140121BIZB53.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 14
WM 2021 S. 647 Nr. 13
ZIP 2021 S. 706 Nr. 13
IAAAH-74471

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