Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
Leitsatz
Das an Mitarbeiter der Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist ebenso wie das Bekleidungsgeld nicht als Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.