Kommanditgesellschaft: Vorliegen einer rückständigen Einlage im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten; Änderung des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Fälligkeit der noch offenen Pflichteinlage
Leitsatz
1. Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine rückständige Einlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Daran ändert sich nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag, nach dem ein Teil der Pflichteinlage bar geleistet und der andere Teil mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden sollte, dahin geändert wird, dass ein Teil der noch offenen Pflichteinlage fällig wird, wenn sie durch die Geschäftsführung schriftlich eingefordert wird, und der Rest der Pflichteinlage eingefordert werden kann, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.
2. Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft kann mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden und ist keine Beitragserhöhung, die der Zustimmung des Kommanditisten bedarf.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:230221UIIZR184.19.0
Fundstelle(n): DB 2021 S. 893 Nr. 17 DStR 2021 S. 1056 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2021 S. 890 ZIP 2021 S. 23 Nr. 12 ZIP 2021 S. 688 Nr. 13 EAAAH-74536