Gesetze: § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 vom , § 31 SGB 1, Art 2 Abs 1 GG
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - gelegentlich ausgeübte Beschäftigung - vertragliche Begrenzung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr - Vorliegen von Zeitgeringfügigkeit ohne Rücksicht auf die Verteilung der Arbeitstage
Leitsatz
Eine nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung, die vertraglich im Voraus auf längstens die im Gesetz genannte Anzahl von Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist, erfüllt die Voraussetzungen der Zeitgeringfügigkeit ohne Rücksicht auf die Verteilung der Arbeitstage.