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BGH Urteil v. - 1 StR 289/20

Gesetze: § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, § 95 Abs 6 AufenthG, § 96 Abs 1 AufenthG, Art 21 Abs 1 SchÜbkDÜbk, Art 103 Abs 2 GG

Einschleusen von Ausländern: Strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts eines Drittausländers mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ - vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG - allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von , BGHSt 50, 105).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260121U1STR289.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 18
NJW 2021 S. 3268 Nr. 44
KAAAH-74693

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