Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums - Dr. Z
Leitsatz
Dr. Z
1. Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von , GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein … GmbH).
2. Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von , GRUR 1992, 122 - Dr. Stein … GmbH; Abgrenzung zu , GmbHR 2018, 846; Beschluss vom - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).
3. Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:110221UIZR126.19.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2021 S. 1271 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2021 S. 1650 ZIP 2021 S. 47 Nr. 24 UAAAH-74694