Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen verschiedener Auftraggeber
Leitsatz
1. NV: Für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat.
2. NV: „Dieselbe Angelegenheit“ (§ 7 Abs. 1 RVG) ist gegeben, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider Tätigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt (Anschluss an , BGHZ 205, 260, Rz 37).
3. NV: Werden in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände (für einen oder mehrere Auftraggeber) verfolgt, sind deren Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG werterhöhend zusammenzurechnen. Wenn hingegen für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschuldnern), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte, wohl aber zur Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG.
4. NV: In Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH wird eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG gewährt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.271120.XE4.20.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2021 S. 650 Nr. 6 HFR 2021 S. 603 Nr. 6 RAAAH-74724