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BFH Urteil v. - XI R 40/18

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4; UStG § 16 Abs. 1 Satz 1; UStG § 18 Abs. 2 Satz 4; UStG § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4; UStG § 20 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3; UStG a.F. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2; UStDV § 47 Abs. 3; AO § 5; AO § 130 Abs. 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4; AO § 148; MwStSystRL Art. 66

Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr (Parallelentscheidung zu XI R 41/18)

Leitsatz

1. NV: Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen.

2. NV: § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben; eine abwägende Stellungnahme des Finanzamts zur Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.111120.XIR40.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2021 S. 360
BFH/NV 2021 S. 668 Nr. 6
BAAAH-74725

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