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BFH Beschluss v. - VIII B 174/19

Gesetze: FGO § 90a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 2

Rechtsschutzinteresse eines Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO

Leitsatz

NV: Die Möglichkeit, eine Prozesserklärung rechtsschutzgewährend als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO auszulegen, darf vom FG nicht mit dem Argument verneint werden, einem solchen Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Klage im Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen worden sei und bei einer erneuten Entscheidung durch Urteil wiederum als unzulässig abgewiesen werden müsse.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.231120.VIIIB174.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 220 Nr. 7
BFH/NV 2021 S. 638 Nr. 6
MAAAH-74730

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