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BFH Beschluss v. - I R 12/19 (I R 78/14) BStBl 2021 II S. 511

Gesetze: AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b; DBA Schweiz 1971/2002 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a; EG Art. 56; AEUV Art. 63

Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Leitsatz

1. Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte „dient“, die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Schweiz 1971/2002). Dies setzt voraus, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (funktionale Betrachtungsweise).

2. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom  - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom  - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IR12.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2021 II Seite 511
BStBl II 2021 S. 511 Nr. 12
EStB 2021 S. 191 Nr. 5
HFR 2021 S. 433 Nr. 5
GAAAH-74732

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