Strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen eines ausländischen nachrangigen Hoheitsträgers im Ausland; Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter
Leitsatz
1. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland zum Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden.
2. Zu den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:280121U3STR564.19.0
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 10 Nr. 16 NJW 2021 S. 1326 Nr. 18 YAAAH-74898