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Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum ergangen sind
Gleich lautende Erlasse - IV A 2 - 0 2000/19/10008 - DOK 2019/0137308 - (BStBl 2020 I S. 299)
Bezug: BStBl 2020 I S. 299
Bezug: BStBl 2020 I S. 298
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzb...BStBl 2020 I S. 298BStBl 2020 I S. 299