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BSG Urteil v. - B 8 SO 22/18 R

Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 55 Abs 2 Nr 5 SGB 9 vom , § 4 Abs 1 SGB 9, § 42 S 1 Nr 2 SGB 12 vom , § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 19 UNBehRÜbk

Sozialhilfe - Kostenübernahme für den Umbau eines Badezimmers - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zur Wohnungserhaltung - Erforderlichkeit der Umbaumaßnahmen - Abgrenzung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung

Leitsatz

1. Bei der Erforderlichkeit einer Rehabilitationsleistung bleiben in keinem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der konkreten Leistung stehende Maßnahmen außer Betracht.

2. Die Verbesserung und Erhaltung des privaten Wohnumfelds ist nicht an einen allgemein üblichen Wohnstandard geknüpft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:110920UB8SO2218R0

Fundstelle(n):
WAAAH-75006

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