Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten Fristversäumung bei krankheitsbedingtem Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist
Leitsatz
Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB4.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 833 Nr. 15 DB 2021 S. 786 Nr. 15 NJW 2021 S. 10 Nr. 16 NJW-RR 2021 S. 635 Nr. 10 YAAAH-75066