Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei ausdrücklichem Hinweis des FG auf die fehlende Erforderlichkeit der beantragten Beweiserhebung
Leitsatz
1. NV: Wenn das Gesetz lediglich die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung fordert, darf ein Gericht —eidesstattliche oder schlichte— Erklärungen der Beteiligten oder dritter Personen jedenfalls dann, wenn keine objektiven Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, nicht von vornherein als Mittel der Glaubhaftmachung ausschließen.
2. NV: Das Recht eines Rechtsmittelführers, das Übergehen eines Beweisantrags durch das FG als Verfahrensmangel zu rügen, geht auch dann, wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem FG eine ausdrückliche Rüge unterblieben ist, nicht nach § 295 ZPO verloren, wenn das FG dem späteren Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verdeutlicht hat, dass es die beantragte Beweiserhebung nicht für erforderlich hält (Fortführung u.a. des , BFH/NV 2009, 600).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.171220.XB154.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2021 S. 677 Nr. 6 NJW 2021 S. 10 Nr. 16 UAAAH-75183