1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehen, und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 467 AO-StB 2021 S. 191 Nr. 6 BFH/NV 2021 S. 736 Nr. 6 BFH/PR 2021 S. 243 Nr. 7 BStBl II 2021 S. 467 Nr. 11 DStR 2021 S. 13 Nr. 13 DStRE 2021 S. 518 Nr. 9 EStB 2021 S. 245 Nr. 6 GStB 2021 S. 33 Nr. 10 HFR 2021 S. 545 Nr. 6 NJW 2021 S. 1263 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2021 S. 958 TAAAH-75192