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Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder: Berücksichtigung der Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) bei der Grunderwerbsteuer; - (BStBl 2021 II S. 339)
Bezug:
Mit Urteil vom - II R 49/17 - (BStBl 2021 II S. 339) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung (neue Begrifflichkeit gem. § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG seit dem : „Erhaltungsrücklage“) zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.
Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem geschlossen worden ist.