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Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen (Elektro-)Fahrräder sowie deren Übereignung
Bezug: BStBl 2015 I S. 143
Bezug: BStBl 2018 I S. 592
Bezug: BStBl 2020 I S. 174
Bezug: BStBl 1998 I S. 110
Bezug: BStBl 2015 I S. 468
Bezug: BStBl 2020 I S. 972
Bezug: BStBl 2015 II S. 670
Bezug: BStBl 2008 II S. 530
1. Adressaten, Bezug
Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den LSt-Arbeitgeberstellen und der LSt-Außenprüfung.
2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads
Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt – ebenso wie die Überlassung arbeitgebereigener (Elektro-)Fahrräder – Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (, BStBl 2015 I S. 143). Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer.
2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag
2.1.1. Lohnsteuerliche Behandlung
Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privat...BStBl 2015 II S. 670