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BSG Urteil v. - B 1 KR 21/20 R

Gesetze: Nr 8-550.1 OPS 2011, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 112 SGB 5, § 301 Abs 2 S 2 SGB 5, § 17b Abs 2 KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, Anl 1 Teil a Nr K44Z FPVBG 2011, Anl 1 Teil a Nr K60B FPVBG 2011, § 242 BGB

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung - regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, zumindest aber von 60 Jahren erforderlich - fehlende Definition - kein einheitliches medizinisch-wissenschaftliches Begriffsverständnis - Maßgeblichkeit des allgemeinen Sprachgebrauchs

Leitsatz

1. Für die Kodierung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung ist regelmäßig ein Alter von 70 Jahren erforderlich, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben (Bestätigung von = SozR 4-2500 § 109 Nr 46).

2. Ist eine Klassifikation nicht so präzise formuliert, dass ihre Bedeutung bei fehlender Definition oder normativer Bezugnahme auch nicht aus einem medizinisch-wissenschaftlichen Begriffsverständnis für den jeweiligen Fachkreis ohne Weiteres ersichtlich ist, ist der Kern des verwandten Begriffs maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:171220UB1KR2120R0

Fundstelle(n):
IAAAH-75281

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