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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 SB 3279/19

Gesetze: SGG § 118 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Gutachten nach Aktenlage ist regelmäßig dann ausreichend, wenn Gegenstand des Gutachtensauftrags nicht die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers ist, sondern rechtlich maßgeblich der Gesundheitszustand zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist, und die notwendigen Anknüpfungstatsachen aktenkundig sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAH-75393

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