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BGH Urteil v. - I ZR 17/18

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 3a UWG, § 8 Abs 4 UWG vom , § 8c Abs 1 UWG vom , § 8c Abs 2 UWG vom , § 12 Abs 1 S 2 UWG vom , § 13 Abs 3 UWG vom , § 312d Abs 1 S 1 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 246a § 1 Abs 2 S 2 Anl 1 BGBEG

Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über eine Verkaufsplattform: Inhaltsanforderungen an eine Abmahnung; Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes; Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung - Berechtigte Gegenabmahnung

Leitsatz

Berechtigte Gegenabmahnung

1. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.

2. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR17.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 833 Nr. 15
NJW 2021 S. 9 Nr. 17
NJW-RR 2021 S. 762 Nr. 12
ZIP 2021 S. 31 Nr. 16
BAAAH-75415

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