Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs des Betreibers von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers; Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen; sog. Betreibervertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag
Leitsatz
1. Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom - VIII ZB 21/20; vgl. , BVerwGE 96, 71, 73 ff. zur Eröffnung des seinerzeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dieser Art noch gegebenen Verwaltungsrechtswegs).
2. Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (hier: Vertrag zwischen privatem Unterkunftsbetreiber und öffentlichem Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; sogenannter Betreibervertrag).