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BFH Urteil v. - X R 16/19

Gesetze: EStG § 10a Abs. 1 Satz 1; EStG § 79 Satz 1, Satz 2; EStG § 90 Abs. 4 Satz 2; EStG § 91 Abs. 1 Satz 4; EStG § 92; AO § 171 Abs. 10; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 2; FGO § 42; FGO § 100 Abs. 1 Satz 1;

Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund einer Mitteilung der ZfA

Leitsatz

1. NV: Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr eine grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.

2. NV: § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das Finanzamt lediglich, die Einkommensteuerfestsetzung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.080920.XR16.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 628 Nr. 6
FAAAH-75577

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