Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung; Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung
Leitsatz
1. NV: Im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, gehen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden - auf dieser Grundlage wird der angebliche Vermittler verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht hinreichend deutlich macht.
2. NV: Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung des BFH ist, dass eine Person, die ein Gewerbe angemeldet hat oder Inhaber einer Konzession ist, in Bezug auf die davon umfassten Leistungen grundsätzlich als leistender Unternehmer anzusehen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:B.030221.XIB45.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1252 Nr. 21 BFH/NV 2021 S. 673 Nr. 6 HFR 2021 S. 606 Nr. 6 UStB 2021 S. 154 Nr. 5 ZAAAH-75579