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BAG Urteil v. - 9 AZR 102/20

Gesetze: § 611a Abs 1 BGB, § 612 Abs 2 BGB, § 615 S 1 BGB, § 623 BGB, § 106 GewO

Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers

Leitsatz

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:011220.U.9AZR102.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1145 Nr. 19
DB 2021 S. 6 Nr. 16
DStR 2021 S. 360 Nr. 6
NJW 2021 S. 10 Nr. 17
NJW 2021 S. 1551 Nr. 21
ZIP 2021 S. 1024 Nr. 19
CAAAH-75685

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