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BAG Beschluss v. - 7 ABR 37/19

Gesetze: § 40 Abs 1 BetrVG, § 80 Abs 3 BetrVG, § 111 S 2 BetrVG, § 179 BGB, § 195 BGB, § 197 Abs 1 Nr 3 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 6 BGB, § 204 Abs 2 S 1 BGB, § 209 BGB, § 212 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 217 BGB, § 242 BGB, § 404 BGB, § 67 S 1 Halbs 2 ZPO, § 68 ZPO, § 73 ZPO, § 74 Abs 1 ZPO, § 74 Abs 3 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO, § 836 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - Einziehungsverfahren

Leitsatz

1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung.

2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1011 Nr. 17
NJW 2021 S. 10 Nr. 21
MAAAH-75686

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