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BGH Urteil v. - VII ZR 196/18

Gesetze: § 317 BGB, § 319 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB, § 356 ZPO, § 431 ZPO

Schiedswesen: Klageerhebung vor Einholung eines als Anspruchsvoraussetzung vereinbarten Schiedsgutachtens

Leitsatz

1. Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen (im Anschluss an , BauR 2006, 555 = NZBau 2006, 173).

2. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung "als zur Zeit unbegründet" abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (im Anschluss an , NJW-RR 1988, 1405).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:110321UVIIZR196.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 898 Nr. 16
NJW 2021 S. 1593 Nr. 22
WM 2022 S. 1995 Nr. 41
WAAAH-75687

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