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BAG Urteil v. - 8 AZR 58/20

Gesetze: § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 202 Abs 1 BGB, § 134 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB

Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

Leitsatz

1. Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

2. Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.

3. Der Arbeitgeber als Verwender muss die Klausel unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:261120.U.8AZR58.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1011 Nr. 17
DStR 2021 S. 14 Nr. 18
NJW 2021 S. 10 Nr. 19
NJW 2021 S. 1975 Nr. 27
ZIP 2021 S. 1777 Nr. 34
NAAAH-75771

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