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BGH Urteil v. - V ZR 139/19

Gesetze: § 125 S 1 BGB, § 196 BGB, § 311b Abs 1 S 1 BGB, § 12 Abs 1 BauGB

Notarieller Grundstücksvertrag mit einer Gemeinde: Formwirksamkeit des Vertrages unter der beurkundeten aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages; Verjährung von Besitzübertragungsansprüchen

Leitsatz

1a. Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.

1b. Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB steht.

2. Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290121UVZR139.19.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2021 S. 764 Nr. 10
NJW 2021 S. 2510 Nr. 34
NJW 2021 S. 8 Nr. 17
ZIP 2021 S. 37 Nr. 19
LAAAH-75776

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