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OFD Kiel - S 2223 A - St 262

§ 10 b EStG; Zuwendungen an die Freien Waldorfschulen (Schulvereine) bzw. an die Vereine zur Förderung der Waldorfpädagogik

Gem. § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bildete bereits vor der Neuregelung des Spendenrechts die Empfängerbestätigung (Spendenbescheinigung) eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs ( BStBl 1989 II S. 879). Mit ihr sollte nachgewiesen werden, dass der Empfänger zu dem in § 48 Abs. 3 EStDV a.F. bezeichneten Personenkreis gehört und dass die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Spende im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG abziehbar sind.

Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung, BT-Drucksache 11/4176 S. 17)

In dem Urteil vom (BStBl 2000 II S. 65), das sich mit Haftungsinanspruchnahme eines Waldorfschulträgervereins wegen der Ausstellung unrichtiger Spendenbescheinigungen auseinandersetzt, führt der BFH aus, dass alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben s...

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