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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 9 KR 399/19

Gesetze: § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang einer per Brief übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse liegt grundsätzlich beim Versicherten; ein Abhandenkommen der Postsendung auf dem Weg zur Krankenkasse liegt in seinem Risikobereich.

2. Abgrenzung zu und Fortführung von Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , L 9 KR 204/19.

Fundstelle(n):
UAAAH-75987

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