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BGH Urteil v. - IX ZR 266/18

Gesetze: § 67 InsO, § 68 InsO, § 70 InsO, § 80 Abs 1 InsO

Streitigkeit über Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss: Sachliche Zuständigkeit; Vertretung im Gläubigerausschuss, wenn über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wird

Leitsatz

1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht.

2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:110321UIXZR266.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 898 Nr. 16
DStR 2021 S. 14 Nr. 18
DStR 2021 S. 1488 Nr. 25
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2021 S. 1372
WM 2021 S. 800 Nr. 16
ZIP 2021 S. 29 Nr. 15
ZIP 2021 S. 859 Nr. 16
SAAAH-76079

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