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§ 13 EStG; Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutzmaßnahmen;
steuerliche Behandlung von Entschädigungen für Verkehrswertminderungen landwirtschaftlicher Grundstücke nach § 39 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) i.V.m. § 40 des Hessischen Enteignungsgesetzes (HEG)
Naturschutzbedingte Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft haben häufig enteignende Wirkung. Da nicht das Eigentum am Grundstück entzogen, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, drückt sich der durch die Enteignung eingetretene Rechtsverlust in der Minderung des Verkehrswerts aus. Ob und in welcher Höhe Entschädigungen für etwaige Verkehrswertminderungen zu zahlen sind, richtet sich nach § 39 HENatG i.V.m. § 40 HEG. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium (bis durch die jeweilige Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz).
Die Entschädigungsleistungen sind als laufende Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Soweit der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, sind die Entschädigungen nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a. F. in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen.
§ 13a Abs. 6 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 enthält eine abschließende Aufzählung der gesondert zu ermittelnden Gewinne. Da betrieblich veranlasste Entschädigungsleistungen hier nicht erwähnt werden, sind diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem enden, nicht mehr gesondert zu erfassen.Aus gegebener Veranlassung weist die OFD darauf hin,...