1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften vor, so dass der Erwerber nicht für eine aufgrund des Endgehaltsbezugs einer Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik einstehen muss. Insoweit scheidet auch eine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus. Die wertmäßige Differenz kann der Arbeitnehmer als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.
2. Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das begründet in Deutschland einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Anspruch gegen den PSV.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 371 Nr. 6 DB 2021 S. 1211 Nr. 22 DB 2021 S. 15 Nr. 5 DStR 2021 S. 12 Nr. 5 DStR 2021 S. 361 Nr. 6 DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 22 RIW 2021 S. 542 Nr. 8 ZIP 2021 S. 9 Nr. 5 ZIP 2021 S. 918 Nr. 17 LAAAH-76184