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BAG Urteil v. - 3 AZR 878/16

Gesetze: § 613a BGB, § 7 Abs 2 BetrAVG, Art 3 Abs 4 Buchst b EGRL 23/2001, Art 8 EGRL 94/2008, § 9 BetrAVG

Verfallbare Anwartschaft - Betriebsübergang - Insolvenz

Leitsatz

1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen auch für noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften vor. Der Erwerber haftet nicht, wenn diese für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

2. Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen aus Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das ist in Deutschland gesichert, da das Unionsrecht den Arbeitnehmern einen unmittelbaren Anspruch gegen den PSV einräumt.

3. Der PSV ist auch eintrittspflichtig, wenn die vom Arbeitnehmer erworbene Anwartschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich noch nicht unverfallbar ist. Er ist zur Garantie des insolvenzrechtlichen Mindestschutzes nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG verpflichtet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR878.16.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 1207 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2021 S. 2020
ZIP 2021 S. 928 Nr. 17
PAAAH-76187

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