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BGH Urteil v. - VIII ZR 58/20

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 549 Abs 1 BGB, § 565 BGB, § 578 Abs 2 BGB

(Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerberaummietrecht: Anmietung zu eigenen Wohnzwecken oder zur gewerblichen Weitervermietung)

Tatbestand

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2011 zum Zwangsverwalter für das Grundstück F.             /T.             in Berlin bestellt worden. Die Zwangsverwaltungsschuldnerin, die J.                                                       GmbH & Co. (im Folgenden: Schuldnerin), hatte durch einen Mietvertrag vom 28./30. September 2009 acht Wohnungen in dem Anwesen an die D.                       GmbH & Co. KG (im Folgenden: DPS) vermietet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:130121UVIIIZR58.20.0

Fundstelle(n):
RAAAH-76224

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