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BFH Urteil v. - VI R 17/18

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b; EStG § 13 Abs. 1, 7;

Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

Leitsatz

1. NV: Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden.

2. NV: Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.VIR17.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 625 Nr. 6
DStR 2021 S. 986 Nr. 17
DStRE 2021 S. 570 Nr. 9
DStZ 2021 S. 427 Nr. 11
StBp 2022 S. 106 Nr. 4
UAAAH-76236

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