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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Bezug: BStBl 2018 I S. 1207
Bezug: BStBl 2021 I S. 119
Bezug: BStBl 2013 I S. 197
Bezug: BStBl 2008 I S. 588
Bezug: BStBl 2005 I S. 1019
Bezug: BStBl 1993 I S. 930
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG Folgendes:
1 Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen
2 Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Insbesondere die Rechtsgrundsätze in den BFH-Beschlüssen vom (BStBl 1990 II 1190, 817) und vom (BStBl II 1998, 193) sowie in den BFH-Urteilen vom (BStBl II 1998, 511) und vom (BStBl II 1998, 513) sind weiter anzuwenden. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen.
3 Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke, insbesondere zur Finanzierung von Entnahmen, sind nicht betrieblich v...BStBl I 1993, 930