Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten: Rechtsnatur; nachträgliche Einhaltung der Schriftform
Leitsatz
1. Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 104/19, NZM 2020, 1111).
2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 104/19, NZM 2020, 1111).
3. Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:100221UXIIZR26.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 961 Nr. 17 NJW 2021 S. 10 Nr. 19 NJW-RR 2021 S. 801 Nr. 13 WM 2021 S. 847 Nr. 17 WAAAH-76591