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BGH Beschluss v. - I ZB 78/20

Gesetze: § 295 Abs 1 ZPO, § 295 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 576 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO

Einrede der Schiedsvereinbarung: Rüge der verspäteten Erhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Verzichtbarkeit einschließlich der Fristgebundenheit und Heilung der Verspätung

Leitsatz

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann als Rechtsfehler gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Schiedseinrede zu Unrecht berücksichtigt, weil diese verspätet erhoben worden sei.

2. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stellt einschließlich der Fristgebundenheit ihrer Erhebung eine verzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO dar. Wird eine Schiedseinrede verspätet erhoben, kann die Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:250221BIZB78.20.0

Fundstelle(n):
WM 2021 S. 894 Nr. 18
IAAAH-76736

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