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BGH Urteil v. - IX ZR 70/20

Gesetze: § 883 Abs 1 S 2 BGB, § 3 Abs 1 AnfG, § 3 Abs 2 AnfG, § 4 Abs 1 AnfG, § 8 Abs 2 S 2 AnfG, § 106 Abs 1 InsO

Gläubigeranfechtung: Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei unentgeltlichem Grundgeschäft; Beurteilungszeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung; Vorsatzanfechtung bei Deckungshandlungen außerhalb des Vierjahreszeitraums

Leitsatz

1. Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird.

2. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährt, kann diese der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:250321UIXZR70.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1037 Nr. 18
DB 2021 S. 1192 Nr. 22
DNotZ 2022 S. 274 Nr. 4
DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 22
NJW 2021 S. 1538 Nr. 21
NJW 2021 S. 8 Nr. 19
WM 2021 S. 898 Nr. 18
ZIP 2021 S. 967 Nr. 18
PAAAH-76900

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