Gesetze: Art 2 Buchst c EGRL 19/2002, Art 2 Buchst m EGRL 21/2002, Art 1 EURL 32/2014, Art 3 Abs 1 EURL 32/2014, Art 4 Nr 8 EURL 32/2014, Art 8 EURL 32/2014, Art 20 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 3 Nr 22 MessEG, § 6 Abs 2 MessEG, § 6 Abs 3 MessEG, § 23 Abs 2 MessEG, § 23 Abs 3 S 2 MessEG, § 32 Abs 1 S 1 MessEG, § 32 Abs 1 S 2 Nr 5 MessEG, § 37 Abs 1 S 2 MessEG, § 55 Abs 1 S 1 MessEG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 3 Nr 1 TKG vom , § 4 HeizkostenV, § 5 HeizkostenV, § 6 HeizkostenV
Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"
Leitsatz
1. Das Betreiben eines Messgeräts im Sinne des § 3 Nr. 22 MessEG setzt neben einer gewissen Stetigkeit die Funktionsherrschaft über das Messgerät voraus. Darunter ist die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der für die ordnungsgemäße Messtätigkeit erforderlichen Funktionen des Geräts zu verstehen.
2. Die rechtliche Kontrolle über die Gerätefunktionen kann auf dinglichen oder vertraglichen Rechten beruhen. Sie steht dem Vermieter des Messgeräts zu, wenn dieser sich vertraglich ausschließliche oder den Befugnissen anderer vorgehende wesentliche Kontroll- und Zugriffsrechte vorbehalten hat.
3. Zur tatsächlichen Kontrolle genügt die Möglichkeit, die Zugriffsbefugnis auf vertraglicher Grundlage auszuüben.