Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a) AO
Leitsatz
1. Nach Eintritt der Bestandskraft der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für die Beteiligten
einer KG kann eine schlichte Änderung dieser Feststellung zugunsten der Beteiligten nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a) AO nur erfolgen, wenn ein entsprechender Änderungsantrag innerhalb der Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid
gestellt worden ist.
2. Wird der Feststellungsbescheid nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nach § 129 AO nur hinsichtlich der für die Kommanditistin
vor und nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte berichtigt, kann ein innerhalb der hiergegen
laufenden Einspruchsfrist gestellter schlichter Änderungsantrag nicht mehr zu einer Herabsetzung der vorherigen bestandskräftigen
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb führen.