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BGH Urteil v. - KZR 124/18

Gesetze: § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 134 BGB

Wettbewerbsbeschränkung: Pflicht eines privaten Vermieters zur Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts bei einem Ausschreibungsverfahren; geltungserhaltende Reduktion bei aufgrund der Länge der Laufzeit gegen das Behinderungsverbot verstoßenden Mietverträgen; Verkehrserwartung der Besucher einer Kfz-Zulassungsstelle - Konkurrenzschutz für Schilderpräger II

Leitsatz

Konkurrenzschutz für Schilderpräger II

1. Ein privater Vermieter, der aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung vor einer Vermietung den aktuellen Bedarf im Wege der Ausschreibung ermitteln muss, ist nicht verpflichtet, ein förmliches, die Vorschriften des Vergaberechts beachtendes Ausschreibungsverfahren durchzuführen und dessen Grundsätze einzuhalten.

2. Bei Verträgen, die aufgrund der Länge ihrer Laufzeit gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen.

3. Die berechtigte Verkehrserwartung der Besucher einer Kfz-Zulassungsstelle, dass sich in dem Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe Ladenlokale von Schilderprägern befinden, bei denen sie im Anschluss an die behördlich erteilte Zulassung zügig die erforderlichen Kfz-Kennzeichen erwerben können, kann zur Folge haben, dass einem in dem Gebäude tätigen Schilderpräger kein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz zukommen kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:081220UKZR124.18.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1025 Nr. 18
WM 2022 S. 939 Nr. 19
OAAAH-77103

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