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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 32/18

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zu Unrecht die Herausgabe der Telefonnummern der für ihn zuständigen Sachbearbeiter verweigert hat.

Fundstelle(n):
RAAAH-77154

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