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BFH Urteil v. - III R 43/18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 171 Abs. 7; VO Nr. 883/2004 Art. 68; VO Nr. 883/2004 Art. 81; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 3; VO Nr. 574/72 Art. 10;

Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

Leitsatz

1. NV: Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.

2. NV: Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, wonach der im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausländischen Träger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.091220.IIIR43.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 773 Nr. 7
VAAAH-77371

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