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BFH Urteil v. - IV R 37/19

Gesetze: KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 3 Nr. 5; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; SGB V SGB V § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12; KrTRL § 3; KrTRL § 4; KrTRL § 6; KrTRL § 7; KrTRL § 8;

Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung

Leitsatz

1. NV: Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbedürftigkeit schließt eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich (Anschluss an , BFHE 262, 532, Rz 12, und vom  - III R 47/18, BFHE 265, 466, Rz 14 f.).

2. NV: Eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite Krankenbeförderung setzt keine fachgerechte Betreuung während der Fahrt voraus.

3. NV: Liegt der Beförderung einer Person eine ärztliche Verordnung zugrunde, so ist der Nachweis erbracht, dass die Beförderung eines Erkrankten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR37.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 779 Nr. 7
PAAAH-77373

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